Montag, 29. März 2021

Corona-Kurzarbeit ja nicht beenden!

 Gegen eine Aussetzung der Corona-Kurzarbeit plädiert Blogger Benjamin Heinrich anlässlich eines Statements des Arbeitsministers Kocher (ÖVP) "Eine Corona-Kurzarbeit bis maximal März 2022 wäre für ganz spezifische Bereiche vorstellbar".

Nicht bloß für spezifische Berufe für alle Berufe, die bisher Kurzarbeit hatten, muss die Kurzarbeit verlängert werden, so Blogger Ben.

Wieso?

Meines Erachtens ist es nicht der "Erste Lockdown", welcher März 2020 die Corona Zahlen so stark runterdrückte, dass im Sommer 2020 teilweise maskenfreies Leben (an vielen Orten) möglich war in Österreich, sondern das Maßnahmen-Paket aus:

  1.  Grenzkontrollen ,
  2.  einem "Lockdown" (kein Lockdown "zero" oder pseudo-harter Lockdown)mit strikten Social Distancing, Corona-Regeln inklusive Masken
  3. der Kurzarbeit! 
  4. Home-Office

Die Kurzarbeit ist ein integraler Bestandteil des Maßnahmenpakets.

Es ist nicht die Zeit zu sparen, sondern auch wenn es seltsam klingt, mehr Geld auszugeben im Sinne der Gesundheit der Einwohner Österreichs.

Sowie momentan rumgeeiert wird, verfolgt uns der Lockdown sicher bis 2024.

Eine weitere Erhöhung der Corona-Zahlen ist im Falle eines Endes der Kurzarbeit für einzelne Berufsgruppen fast traurige Gewissheit und wir wollen doch nicht, dass die Zahlen wie im November auf über 9000 pro Tag ansteigen oder?

Außerdem müssten endlich mal Nägel mit Köpfen gemacht werden punkto Corona!
Wären wir Herbst 2020 nicht so lasch vorgegangen(seitens Bundesregierung) hätten wir vielleicht jetzt eine bessere Situation und die Krisen um Impfstoff-Lieferungen usw. wären weniger kritisch.

Und weil wir schon beim Thema Corona sind, einige Dinge, die derzeit gar nicht funktionieren oder nicht optimal sind und zu hinterfragen sind:

Die Ausweitung vom Mindestabstand aus 2 Meter (seit Anfang 2021): 

Funktioniert nicht, wird in der Praxis überhaupt nirgends eingehalten(war, aber auch zu erwarten).

FFP2-Maskenpflicht: Da abgesehen vom "Freistaat" Bayern keine einzige Region der EU diese Regelung hat reine Willkür der Bundesregierung.

Tests in den Schulen: Warum müssen es Nasenbohr-Tests sein?

Tests allgemein: Gut, die Tests dürfen also 48 Stunden alt sein, PCR gar 72 Stunden.

Und was ist, wenn jemand zwar negativ ist, wenn der,/die zur Massage oder Tatoo-Studio geht und anschließend am Weg irgendwo anders hin infiziert wird und dann innerhalb der 48 Stunden einen zweiten Termin wahrnimmt, wo ein negativer Test erforderlich wäre? Womit wird sichergestellt, dass keine Ansteckung da erfolgt?!

 Die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist zwar eine Spur strenger als im "Lockdown what ever"(wie ich ihn nenne) -den wir bisher hatten (Hinweis: Ausgangsbeschränkungen mit offenem Handel und Körper-nahe Dienstleistungen nur mit Corona-Tests, Tests für die arbeitende Bevölkerung wenn nicht im Home-Office sein kann und für die Schüler).

Was ich gehört haben soll über Ostern 2021 der Handel ganz zu gemacht werden (außer den dringenden Bedarf Lebensmittelgeschäfte+Apotheken+Kosmetikartikel(bipa/dm) ) und im stationären Handel nur via Test danach ein Eintritt von Kunden gestattet werden.

Mir ist es allerdings zu umständlich gewesen, die ganze Gesetzesnovelle durchzulesen, weil man hat auch Arbeit und die ganzen Paragraphendschungel durchsuchen ist nicht meine Stärke.

Allerdings habe ich kurz quer gelesen um zu sehen, ob etwas dabei ist, was ich noch nicht kenne.

Das einzige Neue, was ich gesehen habe in der Gesetzesnovelle zu COVID und goutiere, wäre dieser Part aus der "4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung", nämlich, dass in Einkaufszentren nicht mehr Essen und trinken konsumiert werden darf:

"(2) Das Betreten von baulich verbundenen Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.

Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt sinngemäß auch in den Verbindungsbauwerken.

2.

Abs. 1 Z 4 gilt mit der Maßgabe, dass

a)

bei Einkaufszentren die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten ohne Berücksichtigung des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten als auch im Verbindungsbauwerk maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen, wobei sich in Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Abs. 1 Z 5 nur so viele Kunden im Kundenbereich aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen,

b)

bei Markthallen die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.

3.

Das Betreten der Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ist für Kunden ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten zulässig.

4.

Die Konsumation von Speisen und Getränken ist verboten.

[...]"

 -Zitat aus "4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung", ris.bka.gv.at

Ich habe fertig.

 


Quellen:

Weitere Verlängerung der Corona-Kurzarbeit denkbar, 21.03.2021, vienna.at

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, Fassung vom 29.03.2021, 29.03.2021, ris.bka.gv.at




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